Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014). Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Gesetzentwurf der Landesregierung– Drucksache 16/6700. Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksachen 16/6500, 16/6710.
Stellungnahme zur Anhörung im Landtag Nordrhein-Westfalen am 23. Oktober 2014
Die Finanzlage des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich im Jahr 2014 ungünstiger entwickelt als bei Verabschiedung des Haushaltsplans angenommen. Daher hat die Landesregierung einen Nachtragshaushalt vorgelegt, der per Saldo eine um 797 Mill. € höhere Kreditaufnahme vorsieht; die Nettoneuverschuldung wird nunmehr auf 3,19 Mrd. € veranschlagt. Bereits im kommenden Jahr soll die Nettoneuverschuldung wieder geringer ausfallen. Mit 2,24 Mrd. € liegt sie allerdings um 340 Mill. € über dem in der Finanzplanung 2014 bis 2018 zugrunde gelegten Wert. Damit dürfte es schwieriger geworden sein, einen strukturell ausgeglichenen Haushalt bis zum Jahr 2020 zu erreichen, wie es im Grundgesetz vorgesehen ist.