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STATUTE OF RWI

Statute, available only in German

The Institute has the legal form of a registered association. All relations within the association and to the public are documented in a statute. As this statute has a quasi legal character, it is not translated.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen „RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung“ und hat seinen Sitz in Essen. Er ist am 27. Mai 1943 in das Vereinsregister eingetragen worden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein kann seine in Absatz 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke auch gemäß § 57 Abs. 3 Abgabenordnung satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Körperschaften, die – ggf. mit Ausnahme der Unmittelbarkeit gemäß § 57 Abs. 1 Abgabenordnung – die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllen, verfolgen. Der Verein kann insbesondere mit Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten. Die namentliche Benennung der einzelnen Kooperationspartner sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit ergeben sich aus einem der Satzung als Anlage beigefügten Verzeichnis. Änderungen des Verzeichnisses beschließt abweichend von § 7 Ziff. 7 g) allein der Vorstand.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Insbesondere fördert der Verein die wirtschaftswissenschaftliche Forschung und erarbeitet wissenschaftliche Grundlagen für wirtschaftspolitische Entscheidungen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Forschungsvorhaben, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.

Die Ergebnisse der Forschungsarbeiten sollen nach Möglichkeit zeitnah veröffentlicht und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden:

a. Unternehmen und Personen, die geeignet sind, den Zweck des Vereins zu fördern,

b. Körperschaften des öffentlichen Rechts,

c. soziale und wirtschaftliche Organisationen.

2. Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand mit Angabe des vorgesehenen Jahresbeitrages. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch Kündigung seitens des Mitgliedes zum Ende des Geschäftsjahres; sie ist nur mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zulässig. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand zu erfolgen;

b. durch Ausschluss aufgrund einfachen Mehrheitsbeschlusses des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vereinsmitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann (z. B., wenn ein Mitglied länger als 2 Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist). Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung des einzelnen Mitgliedes überlassen bleibt; die Mitgliederversammlung setzt den Mindestbeitrag jährlich fest.

2. Die Mitgliedsbeiträge sind Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Wissenschaft im Sinne der Abgabenordnung § 52 Abs. 2 Ziffer 1.


§ 5 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Institut oder um die wirtschaftswissenschaftliche Forschung besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder; sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Verwaltungsrat,

3. der Vorstand,

4. der Forschungsbeirat


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal in jedem Geschäftsjahr statt, möglichst in der ersten Hälfte des Jahres. Die Sitzungen können entweder als Präsenzveranstaltung am Sitz des Vereins oder ohne Anwesenheit am selben Ort, wenn nicht zwingende gesetzliche Gründe entgegenstehen, virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, wie beispielsweise per Videokonferenz) abgehalten werden; auch eine Kombination der vorgenannten Sitzungsalternativen (Hybridsitzung / Online-Präsenzsitzung) ist möglich. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates bestimmt bereits in seiner/ihrer Einladung/Einberufung im Sinne der Ziff. 6 nach seinem/ihrem Ermessen, welche Sitzungsalternative stattfinden wird. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

2. Bei einer rein virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung erhalten die Mitglieder spätestens zwei Werktage vor der Sitzung einen nur für diese Sitzung erstellten Zugangslink, den die Mitglieder nicht an unbefugte Dritte weiterleiten dürfen. Im Falle einer Hybridsitzung / Online-Präsenzsitzung entscheidet der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, bei Satzungsänderungen gemäß § 7 Ziff. 10 mindestens zwei Drittel, der zu diesem Zeitpunkt eingeschriebenen Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind (in Präsenz oder virtuell/digital).

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a. der Verwaltungsrat ihre Einberufung beschließt,

b. mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

5. Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie eine Vertreterin/ein Vertreter des Forschungsbeirates, die Vertreterinnen/Vertreter des Betriebsrates und die Vertreterin/der Vertreter der leitenden Angestellten nach § 8 Ziffer 1 Absatz 2 einzuladen. Gäste können zugelassen werden, außer es widersprechen mindestens 50 % der Mitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates in Textform mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit Versand der Einladung. Die Mitgliederversammlung leitet die Vorsitzende/der Vorsitzende des Verwaltungsrates und, wenn sie/er verhindert ist, ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter.

7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates,

c. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 8 Ziffer 1 e),

d. Wahl der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

e. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages,

f. Entscheidung über die Berufung nach § 3 Ziffer 3b),

g. Beschlussfassung über Änderung der Satzung,

h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen ist.

9. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihren organschaftlichen Vertreter/ihre organschaftliche Vertreterin oder einen von diesem/dieser schriftlich bevollmächtigte/n Mitarbeiter/Mitarbeiterin vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Eine Stimmenübertragung ist auf ein anderes Mitglied möglich. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei übertragene Stimmen abgeben. Eine Stimmenübertragung soll der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin in Textform angezeigt werden. Eine vorherige Stimmabgabe ist auf Anforderung möglich; die Stimme ist jedoch nur dann zu werten, wenn die in der Tagesordnung bekanntgegebene Beschlussvorlage nicht abgeändert wurde.

10. Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder; die beantragten Änderungen müssen den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben sein.

11. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn die/der Vorsitzende es für geboten hält und soweit nicht gesetzlich eine andere Form der Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Der/die Verwaltungsratsvorsitzende oder in dessen/deren Auftrag der Vorstand leitet das Umlaufverfahren ein und fordert die Mitgliederversammlung in Textform auf, ihre Stimme innerhalb einer Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, abzugeben. Ein Beschluss kommt zustande, wenn innerhalb der bekanntgegebenen Frist kein Mitglied dem Verfahren widerspricht und der Beschluss durch die Mehrheit, oder bei Satzungsänderungen gemäß § 7 Abs. 8 durch mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, angenommen wird. Das Abstimmungsergebnis ist allen Mitgliedern nach Ablauf der Frist durch die Verwaltungsratsvorsitzende/den Verwaltungsratsvorsitzenden oder in dessen/deren Auftrag durch den Vorstand in Textform bekanntzugeben.


§ 8 Verwaltungsrat

1. Dem Verwaltungsrat sollen mindestens 11, höchstens jedoch 16 Personen angehören, die geeignet sind, die Belange des Instituts wahrzunehmen und zu fördern. Der Verwaltungsrat besteht aus

a. der Präsidentin/dem Präsidenten der Gesellschaft der Freunde und Förderer des RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung,

b. der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Betriebsrates,

c. einer Vertreterin/einem Vertreter des zuständigen Fachressorts der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

d. einer Vertreterin/einem Vertreter des zuständigen Fachressorts der Bundesregierung,

e. bis zu zwölf weiteren Mitgliedern.

Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Forschungsbeirates, ein weiteres Mitglied des Betriebsrates, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der Leitenden Angestellten des Instituts sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen. Gäste können zugelassen werden, außer es widersprechen mindestens 50 % der Mitglieder.

2. Die unter c. und d. genannten Vertreterinnen/Vertreter der Fachressorts werden von diesen entsandt. Sie können sich in den Sitzungen des Verwaltungsrats ihrerseits vertreten lassen. Die unter e. genannten Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl gilt bis zum Ende der dritten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die die Vorsitzende/den Vorsitzenden vertreten, wenn diese/dieser verhindert ist. Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter sollen die Vorsitzende/den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten unterstützen und beraten. Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/innen bilden den Verwaltungsratsvorstand.

4. Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden wenigstens zweimal in jedem Geschäftsjahr statt, davon in der Regel einmal vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie werden durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und von ihr/ihm geleitet. Die Frist beginnt mit Versand der Einladung. Die Sitzungen können entweder als Präsenzveranstaltung am Sitz des Vereins oder ohne Anwesenheit am selben Ort, wenn nicht zwingende gesetzliche Gründe entgegenstehen, virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, wie beispielsweise per Videokonferenz) abgehalten werden; auch eine Kombination der vorgenannten Sitzungsalternativen (Hybridsitzung / Online-Präsenzsitzung) ist möglich. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates bestimmt bereits in seiner/ihrer Einladung/Einberufung nach seinem/ihrem Ermessen, welche Sitzungsalternative stattfinden wird. § 7 Ziff. 2 gilt entsprechend. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der zu diesem Zeitpunkt eingeschriebenen Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind (in Präsenz oder virtuell).

Eine außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrates ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrates die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Stimmenübertragung ist auf ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates möglich. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei übertragene Stimmen abgeben. Eine Stimmenübertragung soll der/dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin in Textform angezeigt werden. Eine vorherige Stimmabgabe ist auf Anforderung möglich; die Stimme ist jedoch nur dann zu werten, wenn die in der Tagesordnung bekanntgegebene Beschlussvorlage nicht abgeändert wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. Beschlüsse zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal der Einrichtung können nicht gegen die Stimme der Landesvertreterin/des Landesvertreters oder der Bundesvertreterin/des Bundesvertreters gefasst werden.

6. Der Verwaltungsrat kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn die/der Vorsitzende es für geboten hält und soweit nicht gesetzlich eine andere Form der Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Der/die Vorsitzende oder in dessen/deren Auftrag der Vorstand leitet das Umlaufverfahren ein und fordert die Verwaltungsratsmitglieder in Textform auf, ihre Stimme innerhalb einer Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, abzugeben. Ein Beschluss kommt zustande, wenn innerhalb der bekanntgegebenen Frist kein Verwaltungsratsmitglied dem Verfahren widerspricht und der Beschluss durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen wird. Das Abstimmungsergebnis ist allen Verwaltungsratsmitgliedern nach Ablauf der Frist durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder in dessen/deren Auftrag durch den Vorstand in Textform bekanntzugeben.

7. Der Verwaltungsrat nimmt gegenüber dem Vorstand Beratungs- und Aufsichtsfunktionen wahr. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a. Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins von besonderem Gewicht oder finanzieller Tragweite,

b. Beratung und Beschlussfassung des jährlichen Forschungsprogramms bzw. des Programmbudgets,

c. Zustimmung bei der Übernahme weiterer und Einstellung bisheriger Aufgaben des Vereins,

d. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

e. Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,

f. Beschlussfassung über das Verfahren für die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten,

g. Entscheidung über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft nach § 3 Ziffer 2 sowie den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 Ziffer 3 b),

h. Entgegennahme der Jahresrechnung, Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung,

i. Beratung der Wahl der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Übermittlung einer Empfehlung an die Mitgliederversammlung,

j. Berufung neuer Mitglieder des Forschungsbeirates auf Vorschlag des Vorstandes und des Forschungsbeirates.

8. Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

9. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben einen Aufwendungsersatzanspruch (Auslagenerstattung) nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Das Gebot der Sparsamkeit ist zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

10. Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung durch Beschluss Aufwandspauschalen für den Verwaltungsratsvorstand im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten festsetzen.

11. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates hat die Stellung eines besonderen Vertreters des Vereins gemäß § 30 BGB. Ihre/Seine Vertretungsmacht erstreckt sich auf die Vertretung des Vereins bei Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, dem administrativen Vorstand sowie bis zu zwei weiteren wissenschaftlichen Vorstandsmitgliedern. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung und dem Verwaltungsrat über den Gang der Geschäfte und die Lage des Vereins. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes unterstützen den geschäftsführenden Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins mit beratender Stimme. Sie sind nicht vertretungs- und nicht stimmberechtigt.

Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Vorstandes, zu der der Verwaltungsrat gemäß § 8 Ziffer 7 e) zustimmen soll.

2. Die Präsidentin/Der Präsident repräsentiert das Institut nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand. Sie/Er leitet die wissenschaftlichen Arbeiten des Instituts im Benehmen mit den weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Präsidentin/Der Präsident sollte Hochschullehrerin/Hochschullehrer sein, die/der in der empirischen Wirtschaftsforschung ausgewiesen ist. Sie/Er wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag einer Berufungskommission bestellt. Näheres regelt die Berufungsordnung, die der Verwaltungsrat bei Bedarf beschließen kann.

Der administrative Vorstand ist für die kaufmännischen, rechtlichen und administrativen Aufgaben zuständig. Er sollte einen wirtschaftswissenschaftlichen, juristischen oder vergleichbaren Hochschulabschluss haben.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

4. Die Mitglieder des Vorstandes können eine der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit entsprechende angemessene Vergütung sowie den Ersatz ihrer Auslagen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erhalten.

5. Die Sitzungen des Vorstandes können entweder als Präsenzveranstaltung am Sitz des Vereins oder ohne Anwesenheit am selben Ort, wenn nicht zwingende gesetzliche Gründe entgegenstehen, virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, wie beispielsweise per Videokonferenz) abgehalten werden; auch eine Kombination der vorgenannten Sitzungsalternativen (Hybridsitzung / Online-Präsenzsitzung) ist möglich. Der/Die Präsident/in bestimmt bereits in seiner/ihrer Einladung/Einberufung, welche Sitzungsalternative stattfinden wird. § 7 Ziff. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 2 der/die Präsident/in entscheidet.

6. Entscheidungen des Vorstands sollen möglichst einvernehmlich gefasst werden. Sofern kein Einvernehmen erzielt werden kann, wird nach Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt bei Beschlüssen in wissenschaftlichen Angelegenheiten die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. Beschlüsse, die das Budget oder kaufmännische Angelegenheiten betreffen, können jedoch nicht gegen die Stimme des administrativen Vorstands gefasst werden. Führt dies dazu, dass im Vorstand kein Einvernehmen erzielt werden kann, wird die Angelegenheit dem/der Verwaltungsratsvorsitzenden zur Beratung vorgelegt.


§ 10 Forschungsbeirat

1. Zur wissenschaftlichen Beratung des Instituts wird ein Forschungsbeirat gebildet.

2. Dem Forschungsbeirat gehören mindestens 6, höchstens jedoch 12 international angesehene, im Berufsleben stehende, externe Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler oder andere Sachverständige auf den Forschungsgebieten des Instituts, auch aus dem Ausland, an.

3. Die Mitglieder des Forschungsbeirates werden durch den Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes und des Forschungsbeirates berufen.

4. Die Berufung der Mitglieder des Forschungsbeirats erfolgt jeweils auf vier Jahre. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich. Soweit Mitglieder des Forschungsbeirats Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder vergleichbare Beurlaubungen beanspruchen, verlängert sich ihre Amtszeit entsprechend. Der Verwaltungsrat kann für die Elternzeit bzw. Beurlaubung eine Vertretung berufen.

5. Der Forschungsbeirat hat folgende Aufgaben:

a. wissenschaftliche Begleitung, Bewertung der Arbeiten des Instituts, Beratung bei der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Konzeption und der strategischen Planung, bei der Gestaltung nationaler und internationaler Kooperationen, der Personalentwicklung, Nachwuchsförderung, Qualitätssicherung, Gewinnung von Leitungspersonal und anderen wichtigen Entscheidungen bezüglich der strategischen Weiterentwicklung des Instituts,

b. Bewertung und Stellungnahme zum Forschungsprogramm bzw. Programmbudget gegenüber dem Verwaltungsrat und Empfehlungen zur Ressourcenplanung,

c. Förderung der Arbeiten des Instituts,

d. Bewertung des Gesamtkonzepts sowie der wissenschaftlichen Forschungs-, Service- und Beratungsleistungen der einzelnen Arbeitseinheiten im Rahmen eines Audits zwischen zwei externen Evaluierungen.

6. Der Forschungsbeirat soll mindestens einmal pro Jahr zusammentreten. Die Sitzungen können entweder als Präsenzveranstaltung oder ohne Anwesenheit am selben Ortvirtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, wie beispielsweise per Videokonferenz) abgehalten werden; auch eine Kombination der vorgenannten Sitzungsalternativen (Hybridsitzung / Online-Präsenzsitzung) ist möglich. Der/Die Vorsitzende des Forschungsbeirates bestimmt bereits in seiner/ihrer Einladung/Einberufung, welche Sitzungsalternative stattfinden wird. § 7 Ziff. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 2 der/die Vorsitzende des Forschungsbeirates entscheidet.

7. Der Forschungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende/einen stellvertretenden Vorsitzende/Vorsitzenden.

8. Der Forschungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

9. Die Mitglieder des Forschungsbeirates, die Vorsitzende/der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Forschungsbeirates haben einen Aufwendungsersatzanspruch (Auslagenerstattung) nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Das Gebot der Sparsamkeit und die Vorgaben des Landesreisekostengesetzes sind zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

10. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.


§ 11 Auflösung des Vereins

1. Über einen Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, die unter Einhaltung der Fristen und Formen gemäß § 7 einberufen wurde.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.

3. Bei unzureichender Beteiligung an dieser Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats – nicht aber für denselben Tag – eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Zuwendungs- bzw. Zuweisungsgeber Land Nordrhein-Westfalen und Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis der von ihnen geleisteten Zuwendungen bzw. Zuweisungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Geänderte Fassung im Wortlaut nach Beschluss der Mitgliederversammlung des RWI vom 17. Mai 2023, eingetragen in das Vereinsregister am 22. August 2023.