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MELDESTELLEN AM RWI

Die interne Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz des RWI

Das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie EU RL 2019/1937 ins nationale Recht um und soll eine Unternehmenskultur schaffen, die die Identifizierung und Meldung von Verstößen erleichtert, den Schutz von Hinweisgebern sicherstellt und die Integrität und Compliance in der Organisation fördert.

Insbesondere dient das Gesetz dazu, Benachteiligungen für Whistleblower (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber) im Falle einer Meldung eines Rechtsverstoßes auszuschließen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Somit können Whistleblower vor dienst- und arbeitsrechtlichen Repressalien (Kündigung o. ä.) oder Mobbing z. B. geschützt werden.

Mit der Einrichtung einer nach Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtenden internen Meldestelle hat das RWI eine externe Kanzlei: FPS (Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB) beauftragt. Diese agiert unabhängig von der Institutsleitung und zeichnet sich aufgrund einer herausragenden Fachkunde sowie langjährigen Praxiserfahrungen auf dem Gebiet „Whistleblower“ aus.


An die interne Meldestelle (Kanzlei FPS) des RWI können Meldungen/Hinweise von Verstößen über dieses Meldeportal abgegeben werden: https://rwi.whistlelink.com/


Der Meldekanal ist eröffnet für: RWI-Beschäftigte, Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem RWI in Kontakt stehen (Dienstleister, Kunden, Vertragspartner o. ä.), Bewerberinnen und Bewerber sowie ehemalige Beschäftigte. Die Hinweise können anonym abgegeben werden. Die Vertraulichkeit der Identität des Whistleblowers wird in jedem Fall geschützt.

Der Zweck des angebotenen Meldesystems besteht darin, Rechtsverstöße, Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, bestimmte Ordnungswidrigkeiten, illegale Aktivitäten und die Nichteinhaltung von Vorschriften zu verhindern und aufzudecken. Die gemeldeten Verstöße müssen einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im RWI enthalten, da die interne Meldestelle nicht zuständig ist für Informationen über privates Fehlverhalten. Ohne einen solchen Zusammenhang greift der gesetzliche Schutz für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nicht.

Beispiele für den Anwendungsbereich der internen Meldestelle sind:

  • Finanzkriminalität: Betrug, Korruption, Bestechung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung,
  • Verstöße gegen Regelungen bei Verwendung öffentlicher Mittel (Bund/Land/EU),
  • Datenschutz, IT-Sicherheit,
  • Verstöße gegen Regelungen im Öffentlichen Auftrags-/Vergabewesen,
  • Terrorismusfinanzierung,
  • Verfassungstreue und gesetzeskonformes Verhalten von Beamten,
  • Umweltvergehen oder Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, Verbraucherrechte.

Meldungen über Verstöße, die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, z. B. unethisches Verhalten oder Vorfälle im privaten Zusammenhang, Beschwerden allgemeiner Art, missbräuchliches oder böswillig unrichtiges Melden, Spekulationen und Unwahrheit werden von der internen Meldestelle nicht bearbeitet.

Prüfen Sie zudem, ob Sie Ihre Meldung nicht (zunächst) über die im Institut bereits eingerichteten internen Kanäle abgeben:

Darüber hinaus stehen folgende externe Meldestellen zur Verfügung:

Weitere Informationen: