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SATZUNG

Satzung, eingetragen in das Vereinsregister Essen

Name, Sitz und Zweck

§ 1

1. Der Verein führt den Namen „RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung“. Er ist am 27. Mai 1943 in das Vereinsregister eingetragen worden.

2. Der Verein mit Sitz in Essen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Insbesondere fördert der Verein die wirtschaftswissenschaftliche Forschung und erarbeitet wissenschaftliche Grundlagen für wirtschaftspolitische Entscheidungen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Forschungsvorhaben sowie die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.

Die Ergebnisse der Forschungsarbeiten sollen nach Möglichkeit veröffentlicht werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


 

Geschäftsjahr

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


 

Mitgliedschaft

§ 3

1. Mitglieder des Vereins können werden:

a) Unternehmen und Personen, die geeignet sind, den Zweck des Vereins zu fördern,
b) Körperschaften des öffentlichen Rechts,
c) soziale und wirtschaftliche Organisationen.

2. Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand mit Angabe des vorgesehenen Jahresbeitrages. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Auflösung;
b) durch Kündigung seitens des Mitgliedes zum Ende des Geschäftsjahres; sie ist nur mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zulässig. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand zu erfolgen;
c) durch Ausschluss aufgrund einfachen Mehrheitsbeschlusses des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund; gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig;
d) wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

 


 

Mitgliedsbeiträge

§ 4

1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung des einzelnen Mitgliedes überlassen bleibt; die Mitgliederversammlung setzt den Mindestbeitrag jährlich fest.

2. Die Mitgliedsbeiträge sind Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Wissenschaft im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.

 


 

Ehrenmitglieder

§ 5

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Institut oder um die wirtschaftswissenschaftliche Forschung besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder; sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 


 

Organe des Vereins

§ 6

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Verwaltungsrat,

3. der Vorstand,

4. der Forschungsbeirat.

 


 

Mitgliederversammlung

§ 7

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal in jedem Geschäftsjahr am Sitz des Vereins statt, möglichst in der ersten Hälfte des Jahres.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der Verwaltungsrat ihre Einberufung beschließt,
b) mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

3. Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie eine Vertreterin/ein Vertreter des Forschungsbeirates, die Vertreterinnen/Vertreter des Betriebsrates und die Vertreterin/der Vertreter der leitenden Angestellten nach § 8 Ziffer 1 Absatz 2 einzuladen.

4. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit Aufgabe der Briefe zur Post. Die Mitgliederversammlung leitet die Vorsitzende/der Vorsitzende des Verwaltungsrates und, wenn sie/er verhindert ist, ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter.

5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
c) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 8 Ziffer 1 f),
d) Wahl der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
f) Entscheidung über die Berufung nach § 3 Ziffer 3c),
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und von einem Mitglied des Vorstandes des Instituts zu unterzeichnen ist.

7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden.

8. Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder; die beantragten Änderungen müssen den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben sein.

 


 

Verwaltungsrat

§ 8

1. Dem Verwaltungsrat sollen mindestens 11, höchstens jedoch 16 Personen angehören, die möglichst aus dem Kreise der Mitglieder zu wählen und geeignet sind, die Belange des Instituts wahrzunehmen und zu fördern. Der Verwaltungsrat besteht aus

a) der Präsidentin/dem Präsidenten der Gesellschaft der Freunde und Förderer des RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung,
b) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Betriebsrates,
c) einer Vertreterin/einem Vertreter des zuständigen Fachressorts der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
d) einer Vertreterin/einem Vertreter des zuständigen Fachressorts der Bundesregierung,
e) bis zu zwölf weiteren Mitgliedern.

Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Forschungsbeirates, ein weiteres Mitglied des Betriebsrates sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der Leitenden Angestellten des Instituts sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen.

2. Die unter c) und d) genannten Vertreterinnen/Vertreter der Fachressorts werden von diesen entsandt. Sie können sich in den Sitzungen des Verwaltungsrats ihrerseits vertreten lassen. Die unter e) genannten Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl gilt bis zum Ende der dritten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig

3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die die Vorsitzende/den Vorsitzenden vertreten, wenn diese/dieser verhindert ist.

4. Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden wenigstens zweimal in jedem Geschäftsjahr am Sitz des Vereins statt, davon in der Regel einmal vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie werden durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und von ihr/ihm geleitet. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Briefe zur Post.

Eine außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrates ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrates die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. Beschlüsse zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal der Einrichtung können nicht gegen die Stimme der Landesvertreterin/des Landesvertreters oder der Bundesvertreterin/des Bundesvertreters gefasst werden.

6. Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins von besonderem Gewicht oder finanzieller Tragweite,
b) Beratung und Beschlussfassung des jährlichen Forschungsprogramms bzw. des Programmbudgets,
c) Zustimmung bei der Übernahme weiterer und Einstellung bisheriger Aufgaben,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über die Berufungsordnung für die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten,
g) Entscheidung über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft nach § 3 Ziffer 2,
h) Entgegennahme der Jahresrechnung,
i) Beratung der Wahl der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Übermittlung einer Empfehlung an die Mitgliederversammlung,
j) Berufung neuer Mitglieder des Forschungsbeirates auf Vorschlag des Vorstandes und des Forschungsbeirates.

7. Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

8. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben einen Aufwendungsersatzanspruch (Auslagenerstattung) nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Das Gebot der Sparsamkeit ist zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

9. Der Vorstand kann für die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

10. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates hat die Stellung eines besonderen Vertreters des Vereins gemäß § 30 BGB. Ihre/Seine Vertretungsmacht erstreckt sich auf die Vertretung des Vereins bei Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern.

Vorstand

§ 9

1. Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, dem administrativen Vorstand sowie bis zu einem weiteren wissenschaftlichen Vorstandsmitglied. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind nicht vertretungs- und nicht stimmberechtigt.

Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

2. Die Präsidentin/Der Präsident sollte Hochschullehrerin/Hochschullehrer sein, die/der in der empirischen Wirtschaftsforschung ausgewiesen ist. Sie/Er wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag einer Berufungskommission gewählt. Näheres regelt die Berufungsordnung, die der Verwaltungsrat beschließt.

Der administrative Vorstand sollte einen wirtschaftswissenschaftlichen, juristischen oder vergleichbaren Hochschulabschluss haben.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Die Präsidentin/Der Präsident repräsentiert das Institut nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand.

Sie/Er leitet die wissenschaftlichen Arbeiten des Instituts im Benehmen mit den weiteren Vorstandsmitgliedern.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes unterstützen den geschäftsführenden Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins mit beratender Stimme.

7. Die Mitglieder des Vorstands können eine der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit entsprechende angemessene Vergütung sowie den Ersatz ihrer Auslagen erhalten.

 


 

Forschungsbeirat

§ 10

1. Zur wissenschaftlichen Beratung des Instituts wird ein Forschungsbeirat gebildet.

2. Dem Forschungsbeirat gehören mindestens 6, höchstens jedoch 12 international angesehene, im Berufsleben stehende externe Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler oder andere Sachverständige auf den Forschungsgebieten des Instituts, auch aus dem Ausland, an.

3. Die Mitglieder des Forschungsbeirates werden durch den Verwaltungsrat berufen.

4. Die Berufung der Mitglieder des Forschungsbeirats erfolgt jeweils auf vier Jahre. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich. Der Nachfolger eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes wird für die jeweilige Restlaufzeit berufen. Soweit Mitglieder des Forschungsbeirats Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder vergleichbare Beurlaubungen beanspruchen, verlängert sich ihre Amtszeit entsprechend. Der Verwaltungsrat kann für die Elternzeit bzw. Beurlaubung eine Vertretung berufen.

5. Der Forschungsbeirat hat folgende Aufgaben:

a) wissenschaftliche Begleitung, Bewertung der Arbeiten des Instituts, Beratung bei der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Konzeption und der strategischen Planung, bei der Gestaltung nationaler und internationaler Kooperationen, der Personalentwicklung, Nachwuchsförderung, Qualitätssicherung, Gewinnung von Leitungspersonal und anderen wichtigen Entscheidungen bezüglich der strategischen Weiterentwicklung des Instituts,
b) Bewertung und Stellungnahme zum Forschungsprogramm bzw. Programmbudget gegenüber dem Verwaltungsrat und Empfehlungen zur Ressourcenplanung,
c) Förderung der Arbeiten des Instituts,
d) Bewertung des Gesamtkonzepts sowie der wissenschaftlichen Forschungs-, Service- und Beratungsleistungen der einzelnen Arbeitseinheiten im Rahmen eines Audits zwischen zwei externen Evaluierungen.

6. Der Forschungsbeirat soll mindestens zweimal pro Jahr zusammentreten.

7. Der Forschungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende/einen stellvertretenden Vorsitzende/Vorsitzenden.

8. Der Forschungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

9. Die Mitglieder des Forschungsbeirates, die Vorsitzende/der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Forschungsbeirates haben einen Aufwendungsersatzanspruch (Auslagenerstattung) nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Das Gebot der Sparsamkeit und die Vorgaben des Landesreisekostengesetzes sind zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

10. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

 


 

Auflösung des Vereins

§ 11

1. Über einen Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, die unter Einhaltung der Fristen und Formen gemäß § 7 einberufen wurde.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.

3. Bei unzureichender Beteiligung an dieser Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats - nicht aber für denselben Tag - eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(Geänderte Fassung gemäß Beschlussfassung der Mitglieder am 6. Juni 2016; eingetragen in das Vereinsregister am 15. Mai 2017.)